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Anforderungen für Reisen in die Schweiz mit Haustieren

Viele europäische Länder eignen sich perfekt für einen Urlaub mit einem Vierbeiner, und die Schweiz ist da keine Ausnahme. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sich Tollwut unter Haustieren verbreitet, daher müssen Sie die notwendigen Vorbereitungen treffen, um in das Land einzureisen.


Die Schweiz hat folgende Einreisebestimmungen für Haustiere (Hunde, Katzen und Frettchen):

• Jedes Haustier muss über einen eingebauten Transponder (Mikrochip) oder eine Tätowierung (wenn es vor dem 07.03.2011 angebracht wurde) verfügen;

• Haustiere müssen von einem der möglichen Ausweisdokumente begleitet werden – Heimtierausweis oder Tiergesundheitsbescheinigung;

• Eine wichtige Voraussetzung für Haustiere aus allen Ländern ist die Impfung gegen Tollwut. Nach internationalen Vorgaben soll die Impfung nach Einführung eines Mikrochips erfolgen. Nach der Impfung muss ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen vergehen, damit sie gültig ist;

• Es sind maximal 5 Haustiere pro Person erlaubt. Bei Überschreitung der Norm werden die Regeln des Imports für kommerzielle Zwecke auf Tiere angewendet.

In einigen Fällen erlaubt die Schweiz die Einfuhr von jungen Haustieren (bis 12 Wochen alt) sowie solchen Tieren, deren Tollwutimpfung noch nicht als gültig gilt (12 bis 16 Wochen alt). Tiere dieser Kategorien können aus EU-Ländern sowie aus Drittländern mit geringem Tollwut Risiko eingeführt werden. So erhalten Sie eine Einfuhrgenehmigung für Jungtiere:

• Der Halter muss eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sein Haustier seit seiner Geburt keinen Kontakt zu für Tollwut anfälligen Arten hatte;

• Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, wenn die Jungtiere von einer Mutter begleitet werden, die über eine gültige Impfung gegen Tollwut verfügt und im Heimtierausweis (oder Tiergesundheitsbescheinigung) eingetragen ist.


Die Schweiz verbietet die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder Schwanz für längere Aufenthalte. Ausgenommen sind Tiere, die für kurze Zeit (z. B. Urlaub) von ausländischen Haltern eingeführt werden. Der Halter muss seine Einreise mit einem Hund mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz der amtlichen schweizerischen kantonalen Auskunftsstelle über die physiologischen Eigenschaften des Haustiers im Voraus melden.

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